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   VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03   

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https://dejure.org/2003,26088
VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03 (https://dejure.org/2003,26088)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2003 - 6 K 1020/03 (https://dejure.org/2003,26088)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 11. April 2003 - 6 K 1020/03 (https://dejure.org/2003,26088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berechnung der zweijährigen Ehezeit als Voraussetzung für eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Fall der Trennung und späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03
    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.06.2002 - 11 S 800/02 - und Urt. vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 11 S 800/02 - und Urt. v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2002 - 11 S 800/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Ehebestandszeit - Unterbrechung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03
    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.06.2002 - 11 S 800/02 - und Urt. vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

    In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluss beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 11 S 800/02 - und Urt. v. 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03
    Auch die Voraussetzungen des daneben - subsidiär (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995 - 1 C 7/94) - anwendbaren § 25 Abs. 3 Satz 2 AuslG liegen nicht vor, denn diese Norm setzt ebenfalls voraus, dass der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren besitzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 11 S 541/01

    Anwendung der Neuregelung zur Mindestehebestandszeit auf Altfälle

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03
    Denn der weitere Aufenthalt des Antragstellers war nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im August 2000 zunächst bis zum Ablauf der damals noch geltenden Aufenthaltserlaubnis am 21.05.2002 erlaubt (dazu aber: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2001 - 11 S 541/01 -) und galt nach Stellung des Verlängerungsantrags am 21.05.2002 aufgrund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 AuslG  bis zum 19.12.2002 (Datum des Zugangs der Entscheidung der Antragsgegnerin) als erlaubt.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2002 - 13 S 2155/01

    Umstellung des Kostenrechts auf Euro-Stichtag

    Auszug aus VG Stuttgart, 11.04.2003 - 6 K 1020/03
    Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (in der Fassung, die sie durch das KostREuroUG v. 27.04.2001 (BGBl. I S. 751ff) gefunden haben; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.01.2002 - 13 S 2155/01 -) und entspricht dem in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1996 - 1 S 2906/96 -).
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